§ 6 BHygV 2012 Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

In bakteriologischer Hinsicht:

a)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

b)

Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.

2.

In chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,

b)

die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.

(2) Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 BHygV 2012
§ 7 BHygV 2012