Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsIn mikrobiologischer Hinsicht:
a)Litera aPseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen,
b)Litera bLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen.
2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
a)Litera adie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
b)Litera bdie Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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