§ 77 BHygV 2012 Füllwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann

1.

einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder

2.

aus Brunnen oder Quellen oder

3.

aus oberirdischen Zuflüssen stammen.

              

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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