§ 79 BHygV 2012 Speisung aus oberirdischen Zuflüssen

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,

b)

Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,

c)

Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,

2.

in chemischer Hinsicht:

a)

darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und

b)

dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.

              (2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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