§ 79 BHygV 2012 Speisung aus oberirdischen Zuflüssen

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht:
      1. a)Litera adarf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
      2. b)Litera bdürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht:
      1. a)Litera adarf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
      2. b)Litera bdürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

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