Gesamte Rechtsvorschrift BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

BHygV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 17.05.2026

1. Abschnitt

§ 1 BHygV 2012 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.Diese Verordnung ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die Paragraphen 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß Paragraph 338, der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der Paragraphen 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

2. Abschnitt

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 2 BHygV 2012 Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer einsBäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;
  2. 2.Ziffer 2Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;
  3. 3.Ziffer 3Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;
  4. 4.Ziffer 4Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;
    1. a)Litera aFreibecken: Becken im Freiluftbereich;
    2. b)Litera bHallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;
    3. c)Litera cKombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;
    4. d)Litera dKinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;
    5. e)Litera eMehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen ≤ 1,35 m als auch ˃ 1,35 m vorhanden sind;
    6. f)Litera fLandebecken für Wasserrutschen: eigenständige Becken, in welchen eine oder mehrere Wasserrutschen enden, auch wenn sie als flache Auslaufbereiche ausgeführt sind;
    7. g)Litera gSalzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;
    8. h)Litera hTauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;
    9. i)Litera iVariobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;
    10. j)Litera jWarmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur > 32° C;
    11. k)Litera kWarmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;
    12. l)Litera lWatbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;
    13. m)Litera mWellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;
    14. n)Litera nTherapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;
    15. o)Litera okünstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;
  5. 5.Ziffer 5Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere
    1. a)Litera aWasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;
    2. b)Litera bWasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;
    3. c)Litera cKleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe ≤ 2 m;
    4. d)Litera dGroßräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe ˃ 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;
  6. 6.Ziffer 6Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche ˂ 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;
  7. 7.Ziffer 7Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;
  8. 8.Ziffer 8Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;
  9. 9.Ziffer 9Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;
  10. 10.Ziffer 10Badewasser: bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;
  11. 11.Ziffer 11Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;
  12. 12.Ziffer 12Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;
  13. 13.Ziffer 13Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;
  14. 14.Ziffer 14Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;
  15. 15.Ziffer 15Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;
  16. 16.Ziffer 16Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;
  17. 17.Ziffer 17Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;
  18. 18.Ziffer 18Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;
  19. 19.Ziffer 19Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;
  20. 20.Ziffer 20Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;
  21. 21.Ziffer 21Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;
  22. 22.Ziffer 22Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;
  23. 23.Ziffer 23Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind; das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne befindet, bis das Wasser beginnt, über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 400 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken erforderlich ist;
  24. 24.Ziffer 24Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG;Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BHygG;
  25. 25.Ziffer 25UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;
  26. 26.Ziffer 26Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
  27. 27.Ziffer 27Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
  28. 28.Ziffer 28Berechtigte Personen: Personen bzw. Unternehmen, die die fachlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Prüfung und Überwachung der jeweiligen Anlage besitzen; dies können insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik sein.

§ 3 BHygV 2012 Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden


§ 3.Paragraph 3,

Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.

§ 4 BHygV 2012 Beckendurchströmung


  1. (1)Absatz eins,Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
  2. (2)Absatz 2,Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.
  3. (3)Absatz 3,Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
    1. 1.Ziffer einsWat-, Tret- und Durchschreitebecken,
    2. 2.Ziffer 2niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
      1. a)Litera aeine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
      2. b)Litera bdie Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
      3. c)Litera cdas unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
    3. 3.Ziffer 3Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,
    4. 4.Ziffer 4Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
    5. 5.Ziffer 5künstlichen Bachläufen.
  4. (4)Absatz 4,Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

§ 5 BHygV 2012 Füllwasser


  1. (1)Absatz eins,Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, und
      4. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: dürfen 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen nach einer allfälligen Vorwärmstufe unmittelbar an der Übergabe in den Ausgleichsbehälter nach Erreichen der Temperaturkonstanz über 25° C liegt.
    2. 2.Ziffer 2Es dürfen in chemischer Hinsicht
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:
        1. aa)Sub-Litera, a, adas Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) 11 mg/l oder der TOC 3,5 mg/l nicht überschreitet,
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.

§ 6 BHygV 2012 Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung


§ 6.Paragraph 6,

Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsIn mikrobiologischer Hinsicht:
    1. a)Litera aPseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen,
    2. b)Litera bLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen.
  2. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. a)Litera adie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    2. b)Litera bdie Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 7 BHygV 2012 Beckenwasser


  1. (1)Absatz eins,Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
  1. b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
  3. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß § 43 Abs. 7 vorzugehen.Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß Paragraph 43, Absatz 7, vorzugehen.
  1. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,
    2. b)Litera bder pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 nicht < 6,5 und nicht > 7,8, in Warmsprudelbecken nicht < 6,5 und nicht > 7,4 betragen,der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, nicht < 6,5 und nicht > 7,8, in Warmsprudelbecken nicht < 6,5 und nicht > 7,4 betragen,
    3. c)Litera cdie Konzentration an freiem Chlor
      1. aa)Sub-Litera, a, amuss in allen Beckenteilen
      • Strichaufzählungim pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,3 mg/l und im pH-Bereich > 7,4 bis 7,8 ≥ 0,5 mg/l betragen
      • Strichaufzählungin Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 ≥ 0,6 mg/l betragen,in Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, ≥ 0,6 mg/l betragen,
      1. bb)Sub-Litera, b, bmuss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,
      2. cc)Sub-Litera, c, cdarf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 2,0 mg/l nicht überschreiten unddarf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, 2,0 mg/l nicht überschreiten und
      3. dd)Sub-Litera, d, ddarf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,
    4. d)Litera ddie Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
    5. e)Litera edie Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
    6. f)Litera fder Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,der Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
    7. g)Litera gdas Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    8. h)Litera hder Gehalt an Chlorid darf
      1. aa)Sub-Litera, a, ain Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,in Hallenbecken beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, nicht mehr als 300 mg/l,
      2. bb)Sub-Litera, b, bin Freibecken, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,

                 

         über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen, über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
  1. cc)Sub-Litera, c, c in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von ≤ 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
  1. i)Litera ider Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
  2. j)Litera jdie Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
    1. aa)Sub-Litera, a, abei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
    2. bb)Sub-Litera, b, bbeim Verfahren gemäß § 14 Z 3 ≥ 720 mV betragen.beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, ≥ 720 mV betragen.
  1. 3.Ziffer 3Es dürfen in chemischer Hinsicht
    1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  1. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

§ 70 BHygV 2012 Badebereich und Regenerationsbereich


§ 70.Paragraph 70,

Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.

§ 71 BHygV 2012 Zusätzliche technische Einrichtungen


§ 71.Paragraph 71,

Eine Wasseraufbereitung, wie sie in Beckenbädern erforderlich ist, darf in Kleinbadeteichen nicht erfolgen. Zusätzliche externe Einrichtungen wie Filter und Schönungsteiche sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die ökologische Qualität (Funktionsfähigkeit) und hygienische Qualität des Gewässers zu verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht den im Kleinbadeteich integrierten Regenerationsbereich und dürfen weder in die Berechnung der Nennbelastung noch in die Bemessung des Regenerationsbereichs einbezogen werden. Keinesfalls darf eine Aerosolbildung damit verbunden sein.

§ 72 BHygV 2012 Nennbelastung


  1. (1)Absatz eins,Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast ≥ 10 m³ zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Nennbelastung beträgt
  1. (3)Absatz 3,Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
  2. (4)Absatz 4,Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf ≤ 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.

§ 73 BHygV 2012 Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen


  1. (1)Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat ≥ 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:
  1. (2)Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

§ 74 BHygV 2012 Zutrittsbereiche


§ 74.Paragraph 74,

Die Zutrittsbereiche eines Kleinbadeteiches müssen so gestaltet sein, dass eine Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird.

§ 75 BHygV 2012 Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser


§ 75.Paragraph 75,

Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich ≥ 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.

§ 76 BHygV 2012 Wasservögel, Fische und Haustiere


  1. (1)Absatz eins,Kleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.Haustiere dürfen nicht in die Anlage und das Badewasser von Kleinbadeteichen mitgenommen werden; dies gilt mit Ausnahme des Badewassers nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, BBG sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.

§ 77 BHygV 2012 Füllwasser


§ 77.Paragraph 77,

Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann

  1. 1.Ziffer einseiner Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder
  2. 2.Ziffer 2aus Brunnen oder Quellen oder
  3. 3.Ziffer 3aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
              

§ 78 BHygV 2012 Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen


  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    3. 3.Ziffer 3der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 79 BHygV 2012 Speisung aus oberirdischen Zuflüssen


  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht:
      1. a)Litera adarf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
      2. b)Litera bdürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 8 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden


§ 8.Paragraph 8,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

§ 80 BHygV 2012 Badewasser eines Kleinbadeteiches


  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
    2. 2.Ziffer 2in chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera adie Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat ≥ 80% Sättigung O2 zu betragen,
      3. c)Litera cder pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
      4. d)Litera dder Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 81 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden


§ 81.Paragraph 81,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind.

§ 82 BHygV 2012 Badeordnung und Hinweise für Badegäste


  1. (1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
  2. (2)Absatz 2,Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises (Anlage 7) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.

§ 83 BHygV 2012 Betriebstagebuch


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;
    3. 3.Ziffer 3die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet;
    4. 4.Ziffer 4besondere Betriebsereignisse.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 84 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten


  1. (1)Absatz eins,Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 20) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten Untersuchungen:Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (Paragraph 2, Ziffer 20,) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Ziffer eins bis 3 angeführten Untersuchungen:
    1. 1.Ziffer einsvor Beginn der jährlichen Betriebszeit
      1. a)Litera aeine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli
        2. bb)Sub-Litera, b, bintestinale Enterokokken
        3. cc)Sub-Litera, c, cSalmonellen (diese Untersuchung ist nur erforderlich, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt)
        4. dd)Sub-Litera, d, dGesamtphosphor
        sowie
      2. b)Litera beine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Z 2 angeführten Parameter;eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Ziffer 2, angeführten Parameter;
    2. 2.Ziffer 2während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, mindestens einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. a)Litera aWassertemperatur,
      2. b)Litera bpH-Wert,
      3. c)Litera cgelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. d)Litera dGesamtphosphor,
      5. e)Litera emikrobiologische Parameter:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli,
        2. bb)Sub-Litera, b, bintestinale Enterokokken,
        3. cc)Sub-Litera, c, cSalmonellen,
      6. f)Litera fFärbung (anormale Änderung der Färbung),
      7. g)Litera gSichttiefe,
      8. h)Litera hMineralöle (Film, Geruch),
      9. i)Litera iTenside (Schaumbildung),
      10. j)Litera jFestkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);
      die Badewasserproben nach Z 1 lit. b und Z 2 sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;die Badewasserproben nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers beim Ablauf einer allenfalls vorhandenen Filtereinrichtung vor Wiedereintritt in den Kleinbadeteich, einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. a)Litera aWassertemperatur,
      2. b)Litera bpH-Wert,
      3. c)Litera cgelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. d)Litera dGesamtphosphor,
      5. e)Litera emikrobiologische Parameter:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli,
        2. bb)Sub-Litera, b, bintestinale Enterokokken,
        3. cc)Sub-Litera, c, cPseudomonas aeruginosa,
      6. f)Litera fFärbung (anormale Änderung der Färbung).
  2. (2)Absatz 2,Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.

§ 85 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 84 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in Paragraph 84, angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt eine Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1 und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins,, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist Paragraph 14, Absatz 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene im wasserhygienischen Gutachten unter Berücksichtigung der Ortsbefunde, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hierbei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 10 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Wasser den im 6. Abschnitt, Teil B (Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen), enthaltenen Anforderungen entspricht,
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
  6. (6)Absatz 6,Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

§ 86 BHygV 2012 Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung


§ 86.Paragraph 86,

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:

  1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung des Kleinbadeteiches;
  2. 2.Ziffer 2sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Ziffer eins, auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.

§ 87 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebs


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen und
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.

§ 88 BHygV 2012 Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs


  1. (1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich der gesamten Badeanlage, Saunaanlage und des Warmluft- und Dampfbades ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
  3. (3)Absatz 3,In allen Räumen eines Badebetriebes muss ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein, um eine Anreicherung flüchtiger Stoffe zu vermeiden.
  4. (4)Absatz 4,In der Schwimmhalle muss durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, dass die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
  5. (5)Absatz 5,Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG.Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, BBG.

§ 89 BHygV 2012 Begehbare Flächen


§ 89.Paragraph 89,

Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen im Freien, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.

3. Abschnitt

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

§ 9 BHygV 2012 Wasseraufbereitungsanlagen


  1. (1)Absatz eins,Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Absatz 2 und den Paragraphen 10 bis 13 entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).
  3. (3)Absatz 3,Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrennten Kreislaufs zulässig.

§ 90 BHygV 2012 Wände


§ 90.Paragraph 90,

Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von ≥ 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

§ 91 BHygV 2012 Einrichtungsgegenstände und Einbauten


  1. (1)Absatz einsEinrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten.
  2. (2)Absatz 2Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.

§ 92 BHygV 2012 Umkleidegelegenheiten


§ 92.Paragraph 92,

Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.

§ 93 BHygV 2012 Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen


  1. (1)Absatz eins,Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsWände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
    2. 2.Ziffer 2WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
  4. (4)Absatz 4,WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

§ 94 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDie Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind mindestens einmal täglich einer mechanischen Reinigung und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere in den Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen ist auch während der Öffnungszeiten für die laufende Reinhaltung in entsprechender Weise zu sorgen. Hierbei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.

§ 95 BHygV 2012 Erste-Hilfe-Raum


§ 95.Paragraph 95,

In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Z 1020 vorhanden sein. In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung entsprechend der ÖNORM Ziffer 1020, vorhanden sein.

§ 96 BHygV 2012 Badeordnung


  1. (1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne, einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Absatz eins,) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,
    1. 1.Ziffer einsdass die Verwendung von Zusatzstoffen unzulässig ist, da der Wannenkreislauf dadurch nachhaltig verunreinigt wird und
    2. 2.Ziffer 2dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß § 51 zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.dass aus hygienischen Gründen unmittelbar nach jedem Badevorgang eine Desinfektion des Wannenkreislaufs gemäß Paragraph 51, zu erfolgen hat; dieser Hinweis kann bei Vorhandensein einer automatischen Füllwasserchlorung entfallen.

§ 97 BHygV 2012 Vorschreibung weitergehender Maßnahmen


§ 97.Paragraph 97,

Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b, 58 Abs. 4 Z 1 lit. b und 85 Abs. 4 Z 1 lit. b, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben. Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den Paragraphen 43, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, 58 Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und 85 Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.

§ 98 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder


  1. (1)Absatz eins,Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Abs. 1) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß § 4 der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Absatz eins,) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 4, der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Für Bäder im Sinne des Abs. 1 sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 4, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.Für Bäder im Sinne des Absatz eins, sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 4, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1992,, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§  106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4) bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder sowie künstliche Freibäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, zulässig. Die Hallenbäder und künstlichen Freibäder müssen den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, (Paragraph 106, Absatz 4,) bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

§ 99 BHygV 2012 Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)


§ 99.Paragraph 99,

Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 9 Abs. 3 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen: Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die Paragraph 9, Absatz 3, nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. 2.Ziffer 2Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.

§ 10 BHygV 2012


Paragraph 10,

Wenn mehrere Becken an einer Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind, muss jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.

§ 100 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen


  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,, weiterbetrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr 321/2012, weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden.

§ 101 BHygV 2012 Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen


§ 101.Paragraph 101,

Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1992,, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des Paragraph eins, Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

§ 102 BHygV 2012 Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen


  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53, - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1.  Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1.  Jänner 2020 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6,Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen ohne automatische Dosieranlage gemäß Paragraph 53, nicht mehr betrieben werden.
  7. (7)Absatz 7,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 zulässig. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Dabei ist die Anwendung von Desinfektionsmitteln und Aufbereitungsverfahren gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, zulässig. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

§ 103 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche


  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6, 7 und den §§ 42 und 43 oder den §§ 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5, 6, 7 und den Paragraphen 42 und 43 oder den Paragraphen 77 bis 80 und 84 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelbäder bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

§ 104 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen


  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

§ 105 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die Paragraph 53, nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

§ 106 BHygV 2012 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Die Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.Die Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.Die Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den Paragraphen 98 bis 105 nichts anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3,§ 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 35 und Paragraph 107, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Z 4 lit. c bis o, Z 5 lit. c und d, Z 6, Z 10, Z 19 und Z 23 bis 28, § 3, § 4 Abs. 2 und 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a sublit. bb, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 3, § 12, § 13, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 21, § 22 Abs. 2 Z 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 bis 3 und 5, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 31 Abs. 1 und 3, § 32, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 4 bis 6, § 38 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5, Abs. 4 und 7 bis 9, § 42 Abs. 1, 3 und 4, § 43 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 4 bis 8, § 44 Abs. 1, § 45a samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, § 46 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 2, § 49, § 50 samt Überschrift, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 57 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 58 Abs. 3 und 4, § 59, § 60 Abs. 1 und 4, § 61 Abs. 2, 3, 5, 5a, 7 und 11, § 62, § 63 Abs. 2, § 67, § 72 Abs. 1 und 4, § 73 Abs. 1, § 75, die Überschrift zu § 76, § 76 Abs. 3, die Überschrift zu § 78, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 80 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 81, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. bb, Z 2 lit. e sublit. bb und Z 3 lit. e sublit. bb, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 4 und 6, § 88 Abs. 5, § 89, § 90, § 93 Abs. 1 Z 2, § 95, § 96, § 98 Abs. 5, § 99, § 100 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 102, § 102 Abs. 3, 4, 6, 7 und 8, § 103 samt Überschrift, § 104 samt Überschrift, die Überschrift zu § 105, § 105 Abs. 1, 2, 4 und 5 § 107 Abs. 3 sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c bis o, Ziffer 5, Litera c und d, Ziffer 6,, Ziffer 10,, Ziffer 19 und Ziffer 23 bis 28, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 16,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2 und 3, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 29, Absatz 2 und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins und 3, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 4 bis 6, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Absatz 4 und 7 bis 9, Paragraph 42, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 43, Absatz eins, eins a, eins b und Absatz 4 bis 8, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45 a, samt Überschrift, die Unterüberschriften A., B., C. und D. zum 3. Abschnitt, Paragraph 46, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins und 2, Paragraph 49,, Paragraph 50, samt Überschrift, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 57, Absatz eins, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 58, Absatz 3 und 4, Paragraph 59,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 61, Absatz 2, 3, 5, 5 a, 7 und 11, Paragraph 62,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 67,, Paragraph 72, Absatz eins und 4, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 75,, die Überschrift zu Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 78,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 81,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, b, b und Ziffer 3, Litera e, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 84, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 4 und 6, Paragraph 88, Absatz 5,, Paragraph 89,, Paragraph 90,, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 95,, Paragraph 96,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 102,, Paragraph 102, Absatz 3, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 103, samt Überschrift, Paragraph 104, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 105,, Paragraph 105, Absatz eins, 2, 4 und 5 Paragraph 107, Absatz 3, sowie die Anlagen 1 bis 3 und 5 bis 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 107 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung eins, , der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2025/0770/AT, notifiziert.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung eins, , der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2025/0770/AT, notifiziert.

§ 11 BHygV 2012


Paragraph 11,

Zur Messung des Förderstroms muss für jedes Becken ein einfach ablesbares Messgerät eingebaut sein.

§ 12 BHygV 2012


Paragraph 12,

Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.

§ 13 BHygV 2012


Paragraph 13,

Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. In jedem Aufbereitungskreislauf muss zumindest eine kontinuierliche Messung der Redoxspannung vorhanden sein.

§ 14 BHygV 2012 Zugelassene Aufbereitungsverfahren


§ 14.Paragraph 14,

Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:

  1. 1.Ziffer einsFlockung - Filtration - Desinfektion (Chlorung);
  2. 2.Ziffer 2a) Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Vollstrom - Desinfektion (Chlorung);
    1. b)Litera bFlockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Teilstrom - Desinfektion (Chlorung);
  3. 3.Ziffer 3Flockung - Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren).

§ 14a BHygV 2012 UV-Bestrahlung von Badewasser


§ 14a.Paragraph 14 a,

Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsDas UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
  2. 2.Ziffer 2Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
  3. 3.Ziffer 3Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
  4. 4.Ziffer 4Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
  5. 5.Ziffer 5Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
  6. 6.Ziffer 6Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
  7. 7.Ziffer 7Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.

§ 15 BHygV 2012 Berechnung der Förderströme


  1. (1)Absatz eins,Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.
  1. (2)Absatz 2,Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

         

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/hQZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß Paragraph 22,, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

  1. (3)Absatz 3,Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: f = 3;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertiefe > 1,35 m: f = 5.
  2. (4)Absatz 4,Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins :, b = 0,5;
    2. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, lit. a: b = 0,6;
    3. 3.Ziffer 3beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, lit. b: b = 0,5;
    4. 4.Ziffer 4beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, b = 0,5.
  3. (5)Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

§ 16 BHygV 2012


Paragraph 16,

Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen.

§ 17 BHygV 2012


Paragraph 17,

Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 18 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der FormelBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, nach der Formel
  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche > 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
  2. (3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

§ 19 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden Beckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
  3. (3)Absatz 3,Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

§ 20 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, 2, Litera b und 3 nach der Formel:
  1. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, nach der Formel:

         

entsprichtentspricht

         

  1. (2)Absatz 2,Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

         

entsprichtentspricht

         

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

  1. (3)Absatz 3,Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.

§ 21 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bei Warmsprudelbecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
  1. (2)Absatz 2,Sofern die Anzahl der Benutzerplätze N eines Warmsprudelbeckens nicht konstruktiv festgelegt ist, sind der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze 0,80 m Platzbreite pro Person (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) zugrunde zu legen.
  2. (3)Absatz 3,Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
  3. (4)Absatz 4,Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  4. (5)Absatz 5,Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß Paragraph 27,, Mehrschichtfilter gemäß Paragraph 28,) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.

§ 22 BHygV 2012 Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom


  1. (1)Absatz eins,Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
    3. 3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wasserrutschen
    1. 1.Ziffer einsmit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
    2. 2.Ziffer 2mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
    3. 3.Ziffer 3mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
  5. (5)Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

§ 23 BHygV 2012 Berechnung der Nennbelastung


§ 23.Paragraph 23,

Die Nennbelastung beträgt

  1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b: N ≙ QA x 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 Litera b, :, N ≙ QA x 0,5;
  2. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: N ≙ QA x 0,6;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, :, N ≙ QA x 0,6;
  3. 3.Ziffer 3beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: N ≙ QA x 0,5.beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, N ≙ QA x 0,5.

Es bedeutet:

              N = Nennbelastung, in Personen pro Stunde

              QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren in m³/h.

§ 24 BHygV 2012 Wasseraufbereitung bei Tauchbecken


  1. (1)Absatz eins,Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Absatz 2, behandelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Tauchbecken mit einer Wasserfläche ≤ 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) im Durchlaufbetrieb betrieben werden. Der Volumenstrom des Füllwassers ist entsprechend einem Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 1,35 m zu berechnen. Das Überlaufwasser von Tauchbecken im Durchlaufbetrieb darf einem Ausgleichsbehälter zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorpräparate zur Desinfektion eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

§ 25 BHygV 2012 Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken


  1. (1)Absatz eins,Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Absatz 2, zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) im Durchlaufbetrieb betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur > 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen.

§ 26 BHygV 2012 Filter und Filtration


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.Im Rahmen der im Paragraph 14, angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
  3. (3)Absatz 3,Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

§ 27 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von ≥ 1,2 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur > 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,4 m betragen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.

§ 28 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.
    1. 1.Ziffer einsKorngrößenkombination A:
      1. a)Litera adie untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m;
      2. b)Litera bdie obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,4 m bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden;
    2. 2.Ziffer 2Korngrößenkombination B:
      1. a)Litera adie untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m;
      2. b)Litera bdie obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4  bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m; bei Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4  bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von ≥ 0,6 m; bei Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, darf Braunkohlenkoks nicht verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur > 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,5 m betragen.
  3. (3)Absatz 3,Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken, Warmsprudelbecken und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen, der Trennung der Filterschichten und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.

§ 29 BHygV 2012 Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers


  1. (1)Absatz eins,Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
    1. a)Litera aHallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
    2. b)Litera bkünstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
    3. c)Litera ckünstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
    4. (3)Absatz 3,Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.

§ 30 BHygV 2012 Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe


§ 30.Paragraph 30,

Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen < 28° C ≥ 1,0 g und > 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden. Beim Aufbereitungsverfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen < 28° C ≥ 1,0 g und > 28° C ≥ 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.

§ 31 BHygV 2012 Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion


  1. (1)Absatz eins,Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß Paragraph 24, Absatz 2, sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. (3)Absatz 3,Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.
  4. (4)Absatz 4,Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
4. Abschnitt
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder

§ 32 BHygV 2012 Füllwasserzusatz


§ 32.Paragraph 32,

Den Becken ist Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag. Den Becken ist Füllwasser (Paragraph 5,) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (Paragraph 7,) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.

§ 33 BHygV 2012 Betrieb


  1. (1)Absatz eins,Außer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.Außer in den Fällen des Absatz 3, hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den Paragraphen 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.

§ 34 BHygV 2012 Betrieb mit reduziertem Förderstrom


  1. (1)Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder reduzierte Förderstrom
      1. a)Litera abei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      2. b)Litera bbei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
    2. 2.Ziffer 2bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
    3. 3.Ziffer 3die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
    4. 4.Ziffer 4die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
    5. 5.Ziffer 5bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.

§ 35 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
    2. 2.Ziffer 2während der Öffnungszeiten
      1. a)Litera awenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
      2. b)Litera bwenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
    Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß §§ 15 ff heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraphen 15, ff heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.

§ 36 BHygV 2012 Spülung der Filteranlage


  1. (1)Absatz eins,Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß § 40 Abs. 2 zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
    1. 1.Ziffer eins≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
    2. 2.Ziffer 2> 27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
    3. 3.Ziffer 3> 32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
    4. 4.Ziffer 4> 35° C täglich.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um ≥ 10% der Filterbetthöhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erforderlich.(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von ≥ 10% ihrer Höhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erreicht wird.
  5. (6)Absatz 6,Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind ≥ 5 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
  6. (7)Absatz 7,Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Spülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Badewasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Spülvorgangs erfolgen.
B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung

§ 37 BHygV 2012 Reinigung der Überlaufrinne


  1. (1)Absatz eins,Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.

§ 38 BHygV 2012 Probenahmehähne


  1. (1)Absatz eins,Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsvor und nach jedem Filter,
    2. 2.Ziffer 2vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
    3. 3.Ziffer 3im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
    5. 5.Ziffer 5nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
    6. 6.Ziffer 6am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.

§ 39 BHygV 2012 Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien


§ 39.Paragraph 39,

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in Paragraph 7, angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung eins, , oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

§ 40 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsFlockungsmittel gemäß Anlage 2,
    2. 2.Ziffer 2Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
    3. 3.Ziffer 3Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
    4. 4.Ziffer 4Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
    5. 5.Ziffer 5Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
    Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
  2. (2)Absatz 2,Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

§ 41 BHygV 2012 Betriebstagebuch


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeiten); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeiten); beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,
    3. 3.Ziffer 3durchgeführte Filterspülung,
    4. 4.Ziffer 4die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
    5. 5.Ziffer 5der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder gering),
    6. 6.Ziffer 6der Füllwasserzusatz in m³ und
    7. 7.Ziffer 7der Förderstrom jedes Beckens.
  2. (2)Absatz 2,Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
  6. (6)Absatz 6,Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsProtokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
    2. 2.Ziffer 2Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
      1. a)Litera aReinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
      2. b)Litera bWechsel der UV-Lampen,
      3. c)Litera cÜberprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
      4. d)Litera dArt und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
  8. (8)Absatz 8,Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:Zusätzlich zu Absatz 7, sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsZählerstand für Betriebsstunden,
    2. 2.Ziffer 2Zählerstand für Schaltvorgänge,
    3. 3.Ziffer 3Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.
  9. (9)Absatz 9,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 42 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten


  1. (1)Absatz eins,Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades einmal jährlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
    1. 1.Ziffer einsFüllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. d,Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung mit Ausnahme der Messung der Füllwassertemperatur und einer allfällig notwendigen Untersuchung auf Legionellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,,
    2. 2.Ziffer 2Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach § 14 Z 2 sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) undWasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung, pH-Korrektur und einer allfälligen UV-Bestrahlung (beim Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, sowohl nach dem Ein- oder Mehrschichtfilter als auch nach dem Aktivkohlefilter) und
    3. 3.Ziffer 3Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
  3. (3)Absatz 3,Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
  4. (4)Absatz 4,Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

§ 43 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach Paragraph 6, um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (1a)Absatz eins a,Bei Becken, bei denen gemäß § 19 Abs. 2 eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.Bei Becken, bei denen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gemeinsame Zuführung des Wassers nicht zulässig ist, ist in jedem Beckenbereich die Untersuchung der Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b bis e erforderlich. Die Untersuchung auf die Parameter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und f bis i ist nur aus einem Becken je Aufbereitungskreislauf erforderlich.
  3. (1b)Absatz eins b,Bei Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist nur eine Messung des freien Chlors erforderlich.
  4. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 8,
  5. (3)Absatz 3,Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  6. (4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 8 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Füllwasser, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung und das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Füllwasser den Werten des § 5, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des § 6 und das Beckenwasser den Werten des § 7, allenfalls in Verbindung mit § 98 Abs. 2, entspricht oderdas Füllwasser den Werten des Paragraph 5,, das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung den Werten des Paragraph 6 und das Beckenwasser den Werten des Paragraph 7,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach den §§ 5, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach den Paragraphen 5,, 6 und 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  7. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung sowie eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
  8. (5a)Absatz 5 a,Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Abs. 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.Im Falle des Nachweises von Pseudomonas aeruginosa und/oder Legionellen gemäß Absatz 6 und 7 sind die dort angeführten Maßnahmen und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen vorzuschlagen.
  9. (6)Absatz 6,Ergibt eine Untersuchung gemäß § 6 den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegenErgibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 6, den Nachweis von Legionellen > 10 KBE in 100 ml oder Pseudomonas aeruginosa, sind in jedem Fall sofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials durchzuführen. Die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist durch eine Kontrolluntersuchung zu belegen
    1. 1.Ziffer einsbeim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ≤ 50 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
    2. 2.Ziffer 2beim Parameter Pseudomonas aeruginosa bei einer Konzentration von ˃ 50 KBE in 100 ml unverzüglich;
    3. 3.Ziffer 3beim Parameter Pseudomonas aeruginosa ist bei einer Konzentration von ˃ 200 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben;
    4. 4.Ziffer 4beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 10 bis ≤ 100 KBE in 100 ml spätestens sechs Monate ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses;
    5. 5.Ziffer 5beim Parameter Legionellen bei einer Konzentration von ˃ 100 KBE in 100 ml unverzüglich;
    6. 6.Ziffer 6beim Parameter Legionellen ist bei einer Konzentration von ˃ 1000 KBE in 100 ml jedenfalls kein ausreichendes Maß an Vorsorge für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in hygienischer Hinsicht gegeben.
  10. (7)Absatz 7,Ergibt die Untersuchung gemäß § 7 den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird undErgibt die Untersuchung gemäß Paragraph 7, den Nachweis von Legionellen, sind in jedem Fall Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Von einer sofortigen Schließung des Badebetriebes kann abgesehen werden, wenn eine Konzentration von 10 KBE in 100 ml nicht überschritten wird und
    1. 1.Ziffer einssofortige Maßnahmen zur Sanierung der Wasseraufbereitung wie die Desinfektion des Filters und/oder der Austausch des Filtermaterials, Kontrolle der Spülung der Attraktionsleitungen gesetzt werden,
    2. 2.Ziffer 2der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser in diesem Zeitraum ≥ 0,8 mg/l und der pH-Wert ≤ 7,0 betragen,
    3. 3.Ziffer 3aerosolbildende Attraktionen außer Betrieb genommen werden und
    4. 4.Ziffer 4die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen durch eine längstens nach einem Monat ab Vorliegen des Untersuchungsergebnisses, gegebenenfalls noch vor Erstattung des wasserhygienischen Gutachtens, erfolgte Kontrolluntersuchung bestätigt wird.
  11. (8)Absatz 8,Erfolgt nach positivem Nachweis von Legionellen die Sperre eines Beckens, ist das Ergebnis der Kontrolluntersuchung vor der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.

§ 44 BHygV 2012 Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung


  1. (1)Absatz eins,Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustands sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage;
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die §§ 34 und 35;Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung; als Basis für die Prüfung der Beckendurchströmung ist QA heranzuziehen; die Zeit für Färbung und Entfärbung darf jeweils 15 Minuten bei einer Wassertiefe > 1,35 m und jeweils 10 Minuten bei einer Wassertiefe ≤ 1,35 m nicht überschreiten. Bei Warmsprudelbecken, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken und Landebecken für Wasserrutschen kann dieser Nachweis entfallen. Bei reduziertem Förderstrom gelten die Paragraphen 34 und 35;
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (§ 36 Abs. 4 und 5);Prüfung der Filterbettausdehnung bei der Spülung der Filteranlage (Paragraph 36, Absatz 4 und 5);
    4. 4.Ziffer 4sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser während der Öffnungszeiten angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung vor Ort.sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser während der Öffnungszeiten angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Ziffer eins, auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung vor Ort.
  2. (2)Absatz 2,Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

5. Abschnitt

A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 45 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebs


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen;
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der von der Inhaberin oder dem Inhaber des Bades eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. (4)Absatz 4Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 45a BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
    1. 1.Ziffer einsdie Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygGden Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG
    zu übermitteln.

§ 46 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.

§ 47 BHygV 2012 Füllwasser


  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 48 BHygV 2012 Wannenwasser


  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    3. 3.Ziffer 3Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    4. 4.Ziffer 4Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des BadewassersBei Füllwasserchlorung (Paragraph 51, Absatz 2,) des Badewassers
    1. 1.Ziffer einsmuss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) ≥ 1,0 mg/l und darf ≤ 4,0 mg/l betragen und
    2. 2.Ziffer 2darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) ≤ 0,3 mg/l betragen.
  3. (3)Absatz 3,Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.Der in Absatz 2, Ziffer eins, geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, muss jedoch eingehalten werden.

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 49 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden


§ 49.Paragraph 49,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

§ 50 BHygV 2012 Zusatzstoffe zum Wannenwasser


§ 50.Paragraph 50,

Dem Wannenwasser dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden. Darauf ist in der Badeordnung hinzuweisen.

§ 51 BHygV 2012 Desinfektion des Wannenkreislaufs


  1. (1)Absatz eins,Die Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) nach den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren zulässig:Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, einzuhalten und folgende Verfahren zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
    1. 1.Ziffer einsder leeren Warmsprudelwanne wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über einen Wannenzulauf zugeführt und ein Spülvorgang des Wannenkreislaufs durchgeführt;
    2. 2.Ziffer 2der leeren Warmsprudelwanne wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über den Wannenkreislauf zugeführt;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Badevorgang wird dem in der Warmsprudelwanne zurückbleibenden Badewasser Desinfektionsmittel zugegeben und damit der Wannenkreislauf gespült.
  4. (4)Absatz 4,Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss ≥ 4 mg/l und darf ≤ 20 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
  5. (5)Absatz 5,Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion durchströmt oder bei der Füllwasserchlorung benetzt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.

§ 52 BHygV 2012 Reinigung der Wannenoberfläche


§ 52.Paragraph 52,

Die Reinigung der Wannenoberfläche einschließlich aller frei zugänglichen Einbauten hat, soweit möglich, zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich, sofern die Wanne betrieben wurde. Es ist sicherzustellen, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen. Eine Reinigung ist auch nach einer längeren Betriebsstilllegung oder -pause vorzunehmen.

§ 53 BHygV 2012 Dosieranlage


  1. (1)Absatz eins,Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.Absatz eins, gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.

§ 54 BHygV 2012 Desinfektionsmittel


§ 54.Paragraph 54,

Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

§ 55 BHygV 2012 Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand


§ 55.Paragraph 55,

Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.

§ 56 BHygV 2012 Betriebstagebuch


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
      1. a)Litera abei Warmsprudelwannen mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
      2. b)Litera bbei Warmsprudelwannen mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
  2. (2)Absatz 2,Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 57 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten


  1. (1)Absatz eins,Das gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).
  2. (2)Absatz 2,Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4,Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
  5. (5)Absatz 5,Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen. In Ausnahmefällen darf die Durchführung des Ortsaugenscheins, einer Probenahme und von Messungen vor Ort angekündigt werden.
  6. (6)Absatz 6,Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der bzw. des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

7. Abschnitt-Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 58 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in Paragraph 48, Absatz eins, angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß Paragraph 48, Absatz 2,; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 49,
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist von der bzw. dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oderdas Wasser im Leerbetrieb den Werten des Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4, entspricht oder
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und  2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 48, Absatz eins und  2 sowie Paragraph 51, Absatz 4,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

§ 59 BHygV 2012 Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung


  1. (1)Absatz eins,Sofern in einer Warmsprudelwanne Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2,Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der Warmsprudelwanne einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

§ 60 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebes


  1. (1)Absatz eins,Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 61 BHygV 2012 A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder


  1. (1)Absatz eins,Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Innenhöhe einer Kabine hat ≥ 2,1 m zu betragen. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Kabinenbenützers beträgt 0,75 m².
  3. (3)Absatz 3,Die Tür einer Kabine muss sich durch leichten Druck nach außen öffnen lassen und darf in geöffnetem Zustand den Fluchtweg nicht behindern; sie darf nicht versperrbar sein und muss zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine muss bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine, eines Warmluftbades und eines Dampfbades (bei geschlossener Tür) ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrunde zu legen. Das Nachströmen der entsprechenden Menge an Frischluft muss sichergestellt sein. Die Abluft ist - mit Ausnahme von Infrarotkabinen mit weniger als vier Benutzerplätzen - ins Freie oder in ein zentrales Abluftsystem zu führen.
  5. (5)Absatz 5,Für den Innenausbau von Saunakabinen sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer (massive Hölzer, Holzlagenwerkstoffe und thermisch behandeltes Holz) gemäß Abs. 5a zu verwenden. Imprägnierungen, Lackierungen, Lasuren und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, dass sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Andere in der Kabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Benutzer haben.Für den Innenausbau von Saunakabinen sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer (massive Hölzer, Holzlagenwerkstoffe und thermisch behandeltes Holz) gemäß Absatz 5 a, zu verwenden. Imprägnierungen, Lackierungen, Lasuren und Beizen im Innenraum von Saunakabinen sind unzulässig. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, dass sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Andere in der Kabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Benutzer haben.
  6. (5a)Absatz 5 a,Hölzer gemäß Abs. 5 dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.Hölzer gemäß Absatz 5, dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.
  7. (6)Absatz 6,Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind in glattgeschliffenem Zustand zu halten.
  8. (7)Absatz 7,Sitz- und Liegebänke einer Saunakabine haben eine Mindesttiefe von 0,55 m aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.
  9. (8)Absatz 8,Bei Warmluftkabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80° C zu dauern hat.
  10. (9)Absatz 9,In Warmluftbädern (z. B. Infrarotkabinen), die über keine Möglichkeit zur Aufheizung auf 80° C verfügen, müssen Sitzbänke und Rückenlehnen glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Oberflächen aufweisen. Werden Sitzbänke und Rückenlehnen in Holz ausgeführt, muss die Holzoberfläche porendicht versiegelt sein und in diesem Zustand gehalten werden.
  11. (10)Absatz 10,In einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten. Dies gilt nicht für Saunakabinen und Kabinen eines Warmluft- oder Dampfbades, die im Rahmen einer Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, sofern in anderer Weise für eine jederzeitige Hilfeleistung Vorsorge getroffen wird.
  12. (11)Absatz 11,Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist ein Erste Hilfe Kasten entsprechend der ÖNORM Z 1020 anzubringen.Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist ein Erste Hilfe Kasten entsprechend der ÖNORM Ziffer 1020, anzubringen.

§ 62 BHygV 2012


Paragraph 62,

In einer Saunakabine darf die Temperatur im Innenraum während der Betriebszeit 70° C nicht unter- und 105° C nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muss die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuordnen, dass die Konvektionsluft möglichst gleichmäßig verteilt und eine unbeabsichtigte Berührung des Saunaofens vermieden wird. Saunaöfen sind mit mindestens einem Sicherheitsthermostat auszustatten, welcher bei Überschreitung einer dem Regelsystem entsprechenden Höchsttemperatur den Saunaofen ohne automatische Wiedereinschaltung abschaltet. Bei Saunaöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden und ein Sicherheitsthermostat zur automatischen Abschaltung nicht eingesetzt werden kann, ist in der Saunakabine ein Maximalwärmemelder einzubauen, mit dem eine Selbstentzündung der Holzteile der Saunakabine ausgeschlossen werden kann.

§ 63 BHygV 2012


  1. (1)Absatz eins,In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank) 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3,In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.

§ 64 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsIn Dampfbädern darf die Luftfeuchtigkeit nur über Verdampfer eingebracht werden. Die Temperatur im Innenraum der Kabine darf 47° C nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, dass eine Verbrühungsgefahr vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Die Kontaktflächen sind täglich vor Betriebsbeginn, in abgetrocknetem Zustand, einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Sitzflächen müssen so beschaffen sein, dass Feuchtigkeit selbstständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen.

§ 65 BHygV 2012 B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern


§ 65.Paragraph 65,

Alle zum Betrieb von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern gehörenden Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu warten.

§ 66 BHygV 2012 C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades einschließlich der zum Sauna- und/oder Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Sauna- und Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 67 BHygV 2012 A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern


  1. (1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
  3. (3)Absatz 3,Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.

§ 68 BHygV 2012 B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung sämtlicher Einrichtungen des Bades im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 69 BHygV 2012 Kleinbadeteiche


  1. (1)Absatz einsKleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
  2. (2)Absatz 2Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
  4. (4)Absatz 4Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.

Anlagen

Anl. 11 BHygV 2012


Parameter

Methode

Anmerkungen

Gasanalysewert – Formaldehyd

ÖNORM EN ISO 12460-3:2023

Abweichende Messtemperatur von 90 C bei Hölzern für Saunakabinen

Anl. 1 BHygV 2012


  1. A.AMessungen vor Ort

Parameter

Methode

Anforderungen an das Messverfahren

Anmerkungen

pH-Wert

ÖNORM EN ISO 10523:2012

±0,2

Anm. 1Anmerkung eins,

Freies Chlor, Gesamtchlor

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019

±25%

Anm. 2Anmerkung 2,

Chlordioxid

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie oder ÖNORM M 6625:2026

±25%

 

Chlorit

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

±25%

Anm. 3Anmerkung 3,

Ozon

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619

eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein

 

Temperatur

ÖNORM M 6616

±1° C

 

B.1      Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit (Anm. 7)Messunsicherheit Anmerkung 7)

in % des Grenz-/Richtwertes

Anmerkungen

TOC

30

Anm. 8Anmerkung 8

Oxidierbarkeit

(Kaliumpermanganat-Verbrauch)

50

Anm. 9Anmerkung 9

Chlorid

15

 

Nitrat

15

 

Aluminium

25

 

Eisen

30

 

Chlorit

40

 

Trihalogenmethane

40

Anm. 10Anmerkung 10

UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm)

10

Anm. 11Anmerkung 11

(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, Sitzung 36, ).

(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.

Anmerkung 1:

Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

Anmerkung 2:

Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (Paragraph 51, Absatz 4,) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

Anmerkung 3:

Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).Nur für Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vergleiche Anmerkung 6).

Anmerkung 4:

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 5:

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

Anmerkung 6:

Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 7:

Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.

Anmerkung 8:

Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).

Anmerkung 9:

Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.

Anmerkung 10:

Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.

Anmerkung 11:

Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.

Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG durchzuführen.Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG durchzuführen.

Anl. 3 BHygV 2012


  1. 1.Ziffer einsHypochlorige Säure1, gebildet
    1. a)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. b)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
  2. 2.Ziffer 2Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren) und
  3. 3.Ziffer 3weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß § 25 Abs. 2 sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wirdweiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß Paragraph 25, Absatz 2, sowie in Tauchbecken gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, deren Wasser verworfen wird

Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.

(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:

Hypochlorige Säure1, gebildet

  1. a)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
  2. b)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

  1. 1.Ziffer einsHypochlorige Säure1, gebildet
    1. a)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. b)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:

Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.

1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vergleiche Paragraph 39,

Anl. 4 BHygV 2012


Für die Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2:

Ozon.

Anl. 6 BHygV 2012


  1. 1.Ziffer einsEscherichia coli (E. coli): ÖNORM EN ISO 9308-2 :2014, ÖNORM EN ISO 9308-3 :2000
  2. 2.Ziffer 2Intestinale Enterokokken: ÖNORM EN ISO 7899-1 :2000 oder ÖNORM EN ISO 7899-2:2000
  3. 3.Ziffer 3Pseudomonas aeruginosa: ÖNORM EN ISO 16266 :2008
  4. 4.Ziffer 4Salmonellen: ÖNORM EN ISO 19250 :2013
  5. 5.Ziffer 5Sichttiefe: Secchi-Scheibe
  6. 6.Ziffer 6Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode (ÖNORM EN 25813:1993, wobei nur die Fixierung des Sauerstoffs vor Ort zu erfolgen hat), elektrochemisches Verfahren (ÖNORM EN ISO 5814:2013) oder optisches Sensorverfahren (ÖNORM ISO 17289:2024)
  7. 7.Ziffer 7pH-Wert: ÖNORM EN ISO 10523:2012
  8. 8.Ziffer 8Gesamtphosphor: ÖNORM EN ISO 6878:2004 (nach Oxidation mit Peroxodisulfat), ÖNORM EN ISO 17294-1:2025 (Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten Elementen einschließlich Uran-Isotope)
  9. 9.Ziffer 9Temperatur: ÖNORM M 6616

Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu zumindest gleichwertigen Ergebnissen führen.

Anl. 7 BHygV 2012


Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Wassers des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig dürfen sich im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …… Personen aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Badebereich des Kleinbadeteichs höchstens …..…. Personen betragen.

Anl. 8 BHygV 2012


Auftraggeber:

Bezeichnung des Bades:

 

Anschrift:

 

gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):

 

Füllwasser:

Herkunft des Füllwassers und Füllwassertemperatur:

 

Aufbereitungsanlage(n):

(Angaben, welche für die einzelnen Becken unterschiedlich sind, sind separat anzuführen)

Aufbereitungsverfahren:

(§ 14 Z 1, 2 und 3)(Paragraph 14, Ziffer eins, 2 und 3)

 

Anzahl Wasseraufbereitungskreisläufe:

 

Anzahl Becken:

 

Kontinuierliche Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:

 

Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:

 

Filtermanometer vorhanden und

Anzeigewert (Einheit):

 

Häufigkeit der Filterspülung:

 

Zugesetztes Füllwasser (Menge):

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Verwendetes Flockungsmittel:

 

Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:

 

Art der Filteranlage:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

Anzeige an betriebseigenen Messgeräten

 

- pH – Wert:

 

- Redoxspannung (mV)

(sofern Messgerät vorhanden):

 

- Freies Chlor (mg/l):

 

Badebesuch

- Anzahl der Personen im Becken zum Zeitpunkt der Probenahme

- Besucherzahl bis zum Zeitpunkt der Probenahme (stark/mittel/gering):

 

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme Aufbereitung:

Bezeichnung Wasserkreislauf; Anzahl der Filter

 

Probenahmehahn vor Chlorung (Einzelprobe oder Probenahme aus Sammelleitung)

 

Probenahme Becken:

Bezeichnung des Beckens:

 

Förderstrommesser:

 

Anzeigewert (m3/h):

 

Sollwert (m3/h):

 

Aerosolbildende Attraktionen:

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Beckenwassertemperatur

(gemessen):

 

- Beckenwassertrübung:

(klar/leicht trüb/stark trüb):

 

- pH-Wert:

 

- Gesamtchlor (mg/l):

 

- freies Chlor (mg/l):

 

- gebundenes Chlor (mg/l):

 

- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß § 14 Z 3:- Chlordioxid (mg/l) nur beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :

 

UV-Gerät:

- Betriebsstunden

- Schaltvorgänge

- Bestrahlungsstärke (W/m2)

- Letzter Lampenwechsel

- Letzte Kalibrierung des Geräteradiometers

 

Anl. 9 BHygV 2012


Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Betriebes:

 

Anschrift:

 

Standort und nähere Bezeichnung der Wanne:

 

Beschreibung des Wannenkreislaufs bzw. der Einbauten (Düsen) zur Wasser- und/oder Lufteinbringung:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

ORTSBEFUND

Besucherzahl am Probenahmetag (sofern Angabe möglich):

 

Betriebsführung:

 

Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche:

 

Desinfektionsanlage:

 

Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs:

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme:

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Wannenwassertemperatur:

 

- Wannenwassertrübung

(klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe):

 

- Gesamtchlor:

 

- freies Chlor:

 

Anl. 10 BHygV 2012


Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Kleinbadeteiches:

 

Anschrift:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag:

 

Besucherbelastung:

Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme:

 

 

Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch):

 

 

Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder gering): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch)

 

 

Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen:

 

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

 

Betriebszustand:

 

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

 

Probenahme:

 

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

 

Datum/Uhrzeit:

 

 

Messergebnisse vor Ort

 

 

- Wassertemperatur:

 

 

- pH-Wert:

 

 

- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2), außer bei Anwendung der Winkler-Methode:

 

 

- Färbung: (anormale Änderung der Färbung):

 

 

- Sichttiefe:

 

 

- Mineralöle (Film, Geruch):

 

 

- Tenside (Schaumbildung):

 

 

- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter):

 

 

Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 12.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026
  3. § 0 gültig von 01.10.2012 bis 11.05.2026

1. Abschnitt
Allgemeines
1. Abschnitt, Allgemeines

§ 1Paragraph eins

Anwendungsbereich

§ 2Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Becken
2. Abschnitt, Becken

 

A. Allgemeine Anforderungen an Becken

§ 3Paragraph 3

Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden

§ 4Paragraph 4

Beckendurchströmung

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 5Paragraph 5

Füllwasser

§ 6Paragraph 6

Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (Anm.: Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung)Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung Anmerkung, Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung)

§ 7Paragraph 7

Beckenwasser

§ 8Paragraph 8

Untersuchungsmethoden

 

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

§§ 9 bis 13Paragraphen 9 bis 13

Wasseraufbereitungsanlagen

§ 14Paragraph 14

Zugelassene Aufbereitungsverfahren

§ 14aParagraph 14 a

UV-Bestrahlung von Badewasser

§§ 15 bis 21Paragraphen 15 bis 21

Berechnung der Förderströme

§ 22Paragraph 22

Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

§ 23Paragraph 23

Berechnung der Nennbelastung

§ 24Paragraph 24

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

§ 25Paragraph 25

Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken

§§ 26 bis 28Paragraphen 26 bis 28

Filter und Filtration

§ 29Paragraph 29

Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers

§ 30Paragraph 30

Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe

 

D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken

§ 31Paragraph 31

Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion

§ 32Paragraph 32

Füllwasserzusatz

§ 33Paragraph 33

Betrieb

§§ 34 und 35Paragraphen 34 und 35

Betrieb mit reduziertem Förderstrom

§ 36Paragraph 36

Spülung der Filteranlage

§ 37Paragraph 37

Reinigung der Überlaufrinne

§ 38Paragraph 38

Probenahmehähne

§§ 39 und 40Paragraphen 39 und 40

Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien

 

E. Innerbetriebliche Kontrolle von Becken

§ 41Paragraph 41

Betriebstagebuch

§§ 42 und 43Paragraphen 42 und 43

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

 

F. Behördliche Kontrolle

§ 44Paragraph 44

Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 45Paragraph 45

Kontrolle während des Betriebs

§ 45aParagraph 45 a

Vorübergehende Stilllegung

3. Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
3. Abschnitt, Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 46Paragraph 46

A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen

§ 47Paragraph 47

Füllwasser

§ 48Paragraph 48

Wannenwasser

§ 49Paragraph 49

Untersuchungsmethoden

§ 50Paragraph 50

Zusatzstoffe zum Badewasser (Anm.: Zusatzstoffe zum Wannenwasser)Zusatzstoffe zum Badewasser Anmerkung, Zusatzstoffe zum Wannenwasser)

 

C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen

§ 51Paragraph 51

Desinfektion des Wannenkreislaufs

§ 52Paragraph 52

Reinigung der Wannenoberfläche

§ 53Paragraph 53

Dosieranlage

§ 54Paragraph 54

Desinfektionsmittel

§ 55Paragraph 55

Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand

 

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen

§ 56Paragraph 56

Betriebstagebuch

§§ 57 und 58Paragraphen 57 und 58

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

 

E. Behördliche Kontrolle

§ 59Paragraph 59

Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 60Paragraph 60

Kontrolle während des Betriebes

4. Abschnitt
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder
4. Abschnitt, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder

§§ 61 bis 64Paragraphen 61 bis 64

A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder

§ 65Paragraph 65

B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern

§ 66Paragraph 66

C. Behördliche Kontrolle (Anm.: C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern)C. Behördliche Kontrolle Anmerkung, C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern)

5. Abschnitt
Bäder an Oberflächengewässern
5. Abschnitt, Bäder an Oberflächengewässern

§ 67Paragraph 67

A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern

§ 68Paragraph 68

B. Behördliche Kontrolle (Anm.: B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern)B. Behördliche Kontrolle Anmerkung, B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern)

6. Abschnitt
Kleinbadeteiche
6. Abschnitt, Kleinbadeteiche

 

A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche

§ 69Paragraph 69

Kleinbadeteiche

§ 70Paragraph 70

Regenerationsbereich und Badebereich (Anm.: Badebereich und Regenerationsbereich)Regenerationsbereich und Badebereich Anmerkung, Badebereich und Regenerationsbereich)

§ 71Paragraph 71

Zusätzliche technische Einrichtungen

§ 72Paragraph 72

Nennbelastung

§ 73Paragraph 73

Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

§ 74Paragraph 74

Zutrittsbereiche

§ 75Paragraph 75

Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser

§ 76Paragraph 76

Wasservögel, Fische und Haustiere

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 77Paragraph 77

Füllwasser

§ 78Paragraph 78

Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen

§ 79Paragraph 79

Speisung aus oberirdischen Zuflüssen

§ 80Paragraph 80

Badewasser eines Kleinbadeteiches

§ 81Paragraph 81

Untersuchungsmethoden

 

C. Hygienisch-technische Betriebsführung von Kleinbadeteichen

§ 82Paragraph 82

Badeordnung und Hinweise für Badegäste

 

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen

§ 83Paragraph 83

Betriebstagebuch

§§ 84 und 85Paragraphen 84 und 85

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

 

E. Behördliche Kontrolle (Anm.: E. Behördliche Kontrolle von Kleinbadeteichen)E. Behördliche Kontrolle Anmerkung, E. Behördliche Kontrolle von Kleinbadeteichen)

§ 86Paragraph 86

Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 87Paragraph 87

Kontrolle während des Betriebs

7. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Anm.: Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen)
7. Abschnitt, Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen Anmerkung, Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen)

§ 88Paragraph 88

Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs

§ 89Paragraph 89

Begehbare Flächen

§ 90Paragraph 90

Wände

§ 91Paragraph 91

Einrichtungsgegenstände und Einbauten

§ 92Paragraph 92

Umkleidegelegenheiten

§§ 93 und 94Paragraphen 93 und 94

Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen

§ 95Paragraph 95

Erste-Hilfe-Raum

§ 96Paragraph 96

Badeordnung

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
8. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 97Paragraph 97

Vorschreibung weitergehender Maßnahmen

§ 98Paragraph 98

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder

§ 99Paragraph 99

Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)

§ 100Paragraph 100

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen

§ 101Paragraph 101

Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen

§ 102Paragraph 102

Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen

§ 103Paragraph 103

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder, Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche

§ 104Paragraph 104

Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen

§ 105Paragraph 105

Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen

§§ 106 und 107Paragraphen 106 und 107

Inkrafttreten

Anlage 1

Analyse- und Prüfverfahren für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen

Anlage 2

Zugelassene Flockungsmittel

Anlage 3

Zugelassene Desinfektionsmittel (Anm.: Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe))Zugelassene Desinfektionsmittel Anmerkung, Zugelassene Desinfektionsmittel (Wirkstoffe))

Anlage 4

Zugelassene Oxidationsmittel

Anlage 5

Zugelassene Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität

Anlage 6

Analyse- und Prüfverfahren für Kleinbadeteiche

Anlage 7

Hinweis für Badegäste an Kleinbadeteichen (Anm.: Hinweis für Badegäste)Hinweis für Badegäste an Kleinbadeteichen Anmerkung, Hinweis für Badegäste)

Anlage 8

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von BeckenAnforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Becken

Anlage 9

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von WarmsprudelwannenAnforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen

Anlage 10

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von KleinbadeteichenAnforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Kleinbadeteichen

Anlage 11

Verfahren zur Bestimmung der Formaldehydabgabe bei Hölzern

Anlage 12

Zugelassene Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken