Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsWände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
2.Ziffer 2WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
3.Ziffer 3im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2)Absatz 2,Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
(3)Absatz 3,Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
(4)Absatz 4,WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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