Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.
(2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,, weiterbetrieben werden.
(3)Absatz 3,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 (§ 106 Abs. 4), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012 (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr 321/2012, weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, (Paragraph 106, Absatz 4,), und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, (1. Oktober 2012), nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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