§ 101 BHygV 2012 Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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