Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
(1)Absatz eins,Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der FormelBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, nach der Formel
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche > 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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