§ 18 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der FormelBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, nach der Formel
  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche größer als> 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
  2. (3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche kleiner gleich 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der FormelBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, nach der Formel
  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche größer als> 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
  2. (3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche kleiner gleich 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

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