§ 14a BHygV 2012 UV-Bestrahlung von Badewasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2026
§ 14a.Paragraph 14 a,

Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen: Ergänzend zu den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, dürfen UV-Geräte eingesetzt werden, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsDas UV-Gerät muss nach Filter und vor Chlordosierung und pH-Korrektur installiert werden und mit einer Einrichtung zur Reinigung der Lampenhüllrohre, die automatisiert und regelmäßig zu erfolgen hat, ausgestattet sein.
  2. 2.Ziffer 2Der gesamte Volumenstrom ist über das UV-Gerät zu führen.
  3. 3.Ziffer 3Bestrahlungskammern müssen vom Wasser gleichmäßig über den gesamten Querschnitt durchströmt werden und für die Wartung und den Wechsel der Lampen leicht zugänglich sein.
  4. 4.Ziffer 4Bei der Steuereinheit des UV-Gerätes muss eine einfache Ablesbarkeit der Betriebsdaten gewährleistet sein.
  5. 5.Ziffer 5Es dürfen ausschließlich Quecksilberdampf-Mitteldruckstrahler zum Einsatz kommen.
  6. 6.Ziffer 6Es ist sicherzustellen, dass eine Fluenz von 400 J/m² nicht unter- und eine Fluenz von 800 J/m² nicht überschritten wird.
  7. 7.Ziffer 7Durch die Verriegelung der Steuerung des UV-Gerätes mit der Wasseraufbereitung ist sicherzustellen, dass beim Abschalten der Umwälzung, bei Unterschreiten des minimalen Durchflusses oder bei reduziertem Förderstrom (z. B. Nachtabsenkung, Störung) auch die Leistung des UV-Gerätes entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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