Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, 2, Litera b und 3 nach der Formel:
2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, nach der Formel:
entsprichtentspricht
(2)Absatz 2,Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:
entsprichtentspricht
Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.
(3)Absatz 3,Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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