§ 20 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b und 3 nach der Formel:

              

              entspricht QA = A

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:

              

              entspricht

              

(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

              

              entspricht

              

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

(3) Der Förderstrom des Therapiebeckens hat mindestens 16 m³/h zu betragen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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