§ 20 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und, 2 lit. b und 3 nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und, 2, Litera b und 3 nach der Formel:
  1. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, nach der Formel:

entsprichtentspricht entspricht

  1. (2)Absatz 2,Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

entsprichtentspricht entspricht

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

  1. (3)Absatz 3,Der Förderstrom deseines Therapiebeckens hat mindestensmuss ≥ 16 m³/h zu betragen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und, 2 lit. b und 3 nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und, 2, Litera b und 3 nach der Formel:
  1. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, nach der Formel:

entsprichtentspricht entspricht

  1. (2)Absatz 2,Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

entsprichtentspricht entspricht

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

  1. (3)Absatz 3,Der Förderstrom deseines Therapiebeckens hat mindestensmuss ≥ 16 m³/h zu betragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten