§ 27 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von ≥ 1,2 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur > 35° C, bei Warmsprudelbecken und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss ≥ 0,4 m betragen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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