§ 27 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 1,2 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über> 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss mindestens 0,4 m betragen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 1,2 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über> 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss mindestens 0,4 m betragen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung der Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.

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