Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
1.Ziffer einsder reduzierte Förderstrom
a)Litera abei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
b)Litera bbei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
2.Ziffer 2bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
3.Ziffer 3die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
4.Ziffer 4die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
5.Ziffer 5bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
(2)Absatz 2,Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 BHygV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 BHygV 2012