§ 34 BHygV 2012 Betrieb mit reduziertem Förderstrom

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nurÖffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsa) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      1. b)Litera bder reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
    2. 1.Ziffer einsder reduzierte Förderstrom
      1. a)Litera abei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      2. b)Litera bbei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
    3. 2.Ziffer 2bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
    4. 3.Ziffer 3die Redox-SpannungRedoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht undwird,
    5. 4.Ziffer 4die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn eindie Redoxspannung einen Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.unterschreitet und
    6. 5.Ziffer 5bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen fürder Hygiene vorzulegen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nurÖffnungszeiten auf unter QA reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsa) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      1. b)Litera bder reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
    2. 1.Ziffer einsder reduzierte Förderstrom
      1. a)Litera abei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      2. b)Litera bbei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes QG beträgt,
    3. 2.Ziffer 2bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
    4. 3.Ziffer 3die Redox-SpannungRedoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht undwird,
    5. 4.Ziffer 4die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn eindie Redoxspannung einen Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.unterschreitet und
    6. 5.Ziffer 5bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen fürder Hygiene vorzulegen.

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