Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
1.Ziffer einsvor und nach jedem Filter,
2.Ziffer 2vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
3.Ziffer 3im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2,,
4.Ziffer 4im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
5.Ziffer 5nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
6.Ziffer 6am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
(2)Absatz 2,Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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