§ 41 BHygV 2012 Betriebstagebuch

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeiten); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeiten); beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,
    3. 3.Ziffer 3durchgeführte Filterspülung,
    4. 4.Ziffer 4die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
    5. 5.Ziffer 5der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder gering),
    6. 6.Ziffer 6der Füllwasserzusatz in m³ und
    7. 7.Ziffer 7der Förderstrom jedes Beckens.
  2. (2)Absatz 2,Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
  6. (6)Absatz 6,Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsProtokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
    2. 2.Ziffer 2Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
      1. a)Litera aReinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
      2. b)Litera bWechsel der UV-Lampen,
      3. c)Litera cÜberprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
      4. d)Litera dArt und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
  8. (8)Absatz 8,Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:Zusätzlich zu Absatz 7, sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsZählerstand für Betriebsstunden,
    2. 2.Ziffer 2Zählerstand für Schaltvorgänge,
    3. 3.Ziffer 3Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.
  9. (9)Absatz 9,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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