§ 50 BHygV 2012 Zusatzstoffe zum Badewasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Produkte, die der Körperreinigung dienen oder oberflächenfilmbildende und/oder oxidationsmittelzehrende Substanzen (z. B. Öle, milchige Zusätze) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Bei einer Füllwasserchlorung gemäß § 51 Abs. 2 oder einer Spüldesinfektion gemäß § 51 Abs. 3 Z 3 dürfen keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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