Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
2.Ziffer 2intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
3.Ziffer 3Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
4.Ziffer 4Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des BadewassersBei Füllwasserchlorung (Paragraph 51, Absatz 2,) des Badewassers
1.Ziffer einsmuss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) ≥ 1,0 mg/l und darf ≤ 4,0 mg/l betragen und
2.Ziffer 2darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) ≤ 0,3 mg/l betragen.
(3)Absatz 3,Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.Der in Absatz 2, Ziffer eins, geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, muss jedoch eingehalten werden.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 BHygV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 BHygV 2012