Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2026
(1)Absatz eins,Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
(2)Absatz 2,Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
1.Ziffer einsdie Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
2.Ziffer 2den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
3.Ziffer 3den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygGden Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG
zu übermitteln.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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