§ 14 BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der hygienerelevanten technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:

1.

zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:

a)

Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder

b)

Personen, die gemäß § 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder

c)

Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder

d)

Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;

2.

zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:

a)

Hygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder

b)

Institute der AGES aus dem Bereich öffentliche Gesundheit oder

c)

gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;

3.

in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und

4.

zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.

(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenahme hat - mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern - unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme zu ermöglichen.

(5) Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.

(6) Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.

(7) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.

In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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