§ 48 BHygV 2012 Wannenwasser

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsKoloniebildende EinheitenKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die KonzentrationAnzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    3. 32.Ziffer 32intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    4. 43.Ziffer 43Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    5. 5.Ziffer 5Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.
    6. 4.Ziffer 4Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des BadewassersBei Füllwasserchlorung (Paragraph 51, Absatz 2,) des Badewassers
    1. 1.Ziffer einsmuss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6≥ 1,0 mg/l und darf höchstens 1,2≤ 4,0 mg/l betragen und
    2. 2.Ziffer 2darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.
  3. (3)Absatz 3,Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.Der in Absatz 2, Ziffer eins, geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, muss jedoch eingehalten werden.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsKoloniebildende EinheitenKoloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die KonzentrationAnzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    3. 32.Ziffer 32intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    4. 43.Ziffer 43Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    5. 5.Ziffer 5Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.
    6. 4.Ziffer 4Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des BadewassersBei Füllwasserchlorung (Paragraph 51, Absatz 2,) des Badewassers
    1. 1.Ziffer einsmuss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6≥ 1,0 mg/l und darf höchstens 1,2≤ 4,0 mg/l betragen und
    2. 2.Ziffer 2darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.
  3. (3)Absatz 3,Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.Der in Absatz 2, Ziffer eins, geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, muss jedoch eingehalten werden.

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