§ 41 BHygV 2012 Betriebstagebuch

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten); beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,
    3. 3.Ziffer 3durchgeführte Filterspülung,
    4. 4.Ziffer 4die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad (Whirl Pool) über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
    5. 5.Ziffer 5der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwachgering),
    6. 6.Ziffer 6der Füllwasserzusatz in m³ und
    7. 7.Ziffer 7der Förderstrom jedes Beckens.
  2. (2)Absatz 2,Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser) darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
  6. (6)Absatz 6,Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsProtokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
    2. 2.Ziffer 2Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
      1. a)Litera aReinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
      2. b)Litera bWechsel der UV-Lampen,
      3. c)Litera cÜberprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
      4. d)Litera dArt und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
  8. (8)Absatz 8,Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:Zusätzlich zu Absatz 7, sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsZählerstand für Betriebsstunden,
    2. 2.Ziffer 2Zählerstand für Schaltvorgänge,
    3. 3.Ziffer 3Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.
  9. (79)Absatz 79,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der ÖffnungszeitÖffnungszeiten); beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen; bei Saunatauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ist während der Öffnungszeit einmal täglich der Gehalt an freiem Chlor beim Ablauf im Beckenwasser zu messen,
    3. 3.Ziffer 3durchgeführte Filterspülung,
    4. 4.Ziffer 4die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad (Whirl Pool) über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
    5. 5.Ziffer 5der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwachgering),
    6. 6.Ziffer 6der Füllwasserzusatz in m³ und
    7. 7.Ziffer 7der Förderstrom jedes Beckens.
  2. (2)Absatz 2,Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser) darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
  6. (6)Absatz 6,Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7,Bei Einsatz eines UV-Gerätes sind dem Betriebstagebuch folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsProtokoll der Erstinbetriebnahme des UV-Gerätes mit Datum der Inbetriebnahme und allen relevanten Betriebsparametern;
    2. 2.Ziffer 2Namen des für das UV-Gerät Verantwortlichen und seines Stellvertreters;
    3. 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über periodisch durchzuführende Wartungsarbeiten, Reparaturen und Betriebsabweichungen, wie
      1. a)Litera aReinigungs- und Instandhaltungsarbeiten des UV-Gerätes,
      2. b)Litera bWechsel der UV-Lampen,
      3. c)Litera cÜberprüfung und allenfalls Kalibrierung des Geräteradiometers,
      4. d)Litera dArt und Datum von Betriebsstörungen sowie von Ausfällen und Beschädigungen von Anlageteilen.
  8. (8)Absatz 8,Zusätzlich zu Abs. 7 sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:Zusätzlich zu Absatz 7, sind folgende Daten wöchentlich aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsZählerstand für Betriebsstunden,
    2. 2.Ziffer 2Zählerstand für Schaltvorgänge,
    3. 3.Ziffer 3Bestrahlungsstärke am Gerätesensor.
  9. (79)Absatz 79,Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten