§ 31 BHygV 2012 Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß Paragraph 24, Absatz 2, sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2,Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. (3)Absatz 3,Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.
  4. (4)Absatz 4,Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 BHygV 2012
§ 32 BHygV 2012