Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.Im Rahmen der im Paragraph 14, angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
(3)Absatz 3,Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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