Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
a)Litera aHallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
b)Litera bkünstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
c)Litera ckünstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
(3)Absatz 3,Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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