§ 29 BHygV 2012 Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.
  3. (2)Absatz 2,Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
    1. a)Litera aHallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
    2. b)Litera bkünstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
    3. c)Litera ckünstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
    4. (3)Absatz 3,Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.
  3. (2)Absatz 2,Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass nachstehende Mengen von Chlor zudosiert werden können:
    1. a)Litera aHallenbad: mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser,
    2. b)Litera bkünstliches Freibad mit einer Wassertiefe > 1,35 m: mindestens 4 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und
    3. c)Litera ckünstliches Freibad mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m: mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser.
    4. (3)Absatz 3,Bei elektrochemischen Verfahren zur Erzeugung desinfizierend wirkender Chlorverbindungen vor Ort sind Elektrolyseanlagen, bei denen Chlor im Haupt- oder in einem Teilstrom des salzhaltigen Badewassers hergestellt wird, nicht zulässig.

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