Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
(1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl Nr. 283/1990, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.Haustiere dürfen nicht in Bäder an Oberflächengewässer samt den zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; dies gilt nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie für durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen abgetrennte Bereiche für Haustiere.
(3)Absatz 3,Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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