§ 67 BHygV 2012 A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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