Anl. 3 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
  1. 1.Ziffer einsHypochlorige Säure1, gebildet
    1. a)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. b)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;
  2. 2.Ziffer 2Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren) und
  3. 3.Ziffer 3weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß § 25 Abs. 2 sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wirdweiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken gemäß Paragraph 25, Absatz 2, sowie in Tauchbecken gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, deren Wasser verworfen wird

Hypochlorige Säure1, gebildet im Badewasser aus Natriumdichlorisocyanurat oder Trichlorisocyanursäure.

(Hinweis: in Tablettenform stehen üblicherweise Calciumhypochlorit, Natriumdichlorisocyanurat und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung)

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken:

Hypochlorige Säure1, gebildet

  1. a)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
  2. b)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

  1. 1.Ziffer einsHypochlorige Säure1, gebildet
    1. a)Litera aim Badewasser aus Chlorgas, Calciumhypochlorit oder Natriumhypochlorit oder
    2. b)Litera bdurch elektrochemische Verfahren vor Ort aus Natriumchlorid;

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen:

Hypochlorige Säure1, gebildet im Wannenwasser aus Calciumhypochlorit, Natriumhypochlorit oder Natriumdichlorisocyanurat.

1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vgl. § 39.1 konform mit den biozidrechtlichen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (gelistet unter „Active Chlorine“), vergleiche Paragraph 39,

In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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