§ 7 BHygV 2012 Beckenwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
  1. b)Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. c)Litera cPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
  3. d)Litera dLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß § 43 Abs. 7 vorzugehen.Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß Paragraph 43, Absatz 7, vorzugehen.
  1. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,
    2. b)Litera bder pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 nicht < 6,5 und nicht > 7,8, in Warmsprudelbecken nicht < 6,5 und nicht > 7,4 betragen,der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, nicht < 6,5 und nicht > 7,8, in Warmsprudelbecken nicht < 6,5 und nicht > 7,4 betragen,
    3. c)Litera cdie Konzentration an freiem Chlor
      1. aa)Sub-Litera, a, amuss in allen Beckenteilen
      • Strichaufzählungim pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,3 mg/l und im pH-Bereich > 7,4 bis 7,8 ≥ 0,5 mg/l betragen
      • Strichaufzählungin Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 ≥ 0,6 mg/l betragen,in Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, ≥ 0,6 mg/l betragen,
      1. bb)Sub-Litera, b, bmuss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,
      2. cc)Sub-Litera, c, cdarf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 2,0 mg/l nicht überschreiten unddarf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, 2,0 mg/l nicht überschreiten und
      3. dd)Sub-Litera, d, ddarf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,
    4. d)Litera ddie Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
    5. e)Litera edie Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
    6. f)Litera fder Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,der Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
    7. g)Litera gdas Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    8. h)Litera hder Gehalt an Chlorid darf
      1. aa)Sub-Litera, a, ain Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,in Hallenbecken beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, nicht mehr als 300 mg/l,
      2. bb)Sub-Litera, b, bin Freibecken, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,

                 

         über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen, über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
  1. cc)Sub-Litera, c, c in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von ≤ 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
  1. i)Litera ider Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
  2. j)Litera jdie Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
    1. aa)Sub-Litera, a, abei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
    2. bb)Sub-Litera, b, bbeim Verfahren gemäß § 14 Z 3 ≥ 720 mV betragen.beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, ≥ 720 mV betragen.
  1. 3.Ziffer 3Es dürfen in chemischer Hinsicht
    1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  1. (2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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