§ 8 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 11 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 8.Paragraph 8,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 11 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

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