§ 56 BHygV 2012 Betriebstagebuch

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
      1. a)Litera abei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
      2. b)Litera bbei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
  2. (2)Absatz 2,Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
      1. a)Litera abei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
      2. b)Litera bbei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
  2. (2)Absatz 2,Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

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