§ 19 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden BeckenabschnittBeckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.
  3. (2)Absatz 2,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
  4. (3)Absatz 3,Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken ist der Förderstrom für jeden BeckenabschnittBeckenteil gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.
  3. (2)Absatz 2,Bei Mehrzweckbecken und kombinierten Hallen- und Freibecken kann eine gemeinsame Zuführung des errechneten Förderstroms erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zur Anwendung kommt;
    3. 3.Ziffer 3bei einem kombinierten Frei- und Hallenbecken der kleinere Beckenteil eine Wasserfläche ≤ 20% der gesamten Wasserfläche aufweist.
  4. (3)Absatz 3,Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

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