§ 82 BHygV 2012 Badeordnung und Hinweise für Badegäste

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
  2. (2)Absatz 2,Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises (Anlage 7) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
  2. (2)Absatz 2,Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises (Anlage 7) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.

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