§ 22 BHygV 2012 Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
    3. 3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
    4. 3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wasserrutschen
    1. 1.Ziffer einsmit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
    2. 2.Ziffer 2mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
    3. 3.Ziffer 3mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
  5. (5)Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
    3. 3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
    4. 3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 0,80 m (gemessen an der Oberkante der Rückenlehne) anzunehmen ist, sofern die Anzahl der Benutzerplätze einer kleinräumigen Attraktion nicht konstruktiv festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wasserrutschen
    1. 1.Ziffer einsmit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
    2. 2.Ziffer 2mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
    3. 3.Ziffer 3mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
  5. (5)Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten