§ 15 BHygV 2012 Berechnung der Förderströme

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.
  1. (2)Absatz 2,Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/hQZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß Paragraph 22,, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

  1. (3)Absatz 3,Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertiefe über> 1,35 m: f = 5.
  2. (4)Absatz 4,Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins :, b = 0,5;
    2. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Literalit. a, :, b = 0,6;
    3. 3.Ziffer 3beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Literalit. b, :, b = 0,5;
    4. 4.Ziffer 4beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, b = 0,5.
  3. (5)Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.
  1. (2)Absatz 2,Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/hQZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß Paragraph 22,, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

  1. (3)Absatz 3,Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertiefe über> 1,35 m: f = 5.
  2. (4)Absatz 4,Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins :, b = 0,5;
    2. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Literalit. a, :, b = 0,6;
    3. 3.Ziffer 3beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Literalit. b, :, b = 0,5;
    4. 4.Ziffer 4beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, b = 0,5.
  3. (5)Absatz 5,Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten