§ 88 BHygV 2012 Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich der gesamten Badeanlage, Saunaanlage und des Warmluft- und Dampfbades ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
  3. (3)Absatz 3,In allen Räumen eines Badebetriebes muss ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein, um eine Anreicherung flüchtiger Stoffe zu vermeiden.
  4. (4)Absatz 4,In der Schwimmhalle muss durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, dass die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
  5. (5)Absatz 5,Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG.Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, BBG.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich der gesamten Badeanlage, Saunaanlage und des Warmluft- und Dampfbades ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
  3. (3)Absatz 3,In allen Räumen eines Badebetriebes muss ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein, um eine Anreicherung flüchtiger Stoffe zu vermeiden.
  4. (4)Absatz 4,In der Schwimmhalle muss durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, dass die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.
  5. (5)Absatz 5,Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß § 39a BBG.Haustiere dürfen nicht in Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder samt den zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen mitgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme von Saunakabinen, Warmluft-, Dampfbädern, Warmsprudelwannen und Becken nicht für Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, BBG.

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