§ 104 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 104.Paragraph 104,

Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.

  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 104.Paragraph 104,

Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.

  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 51 Absatz 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48, 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48, 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten