§ 105 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß Paragraph 53, nicht mehr betrieben werden.
  5. (4)Absatz 4,Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die Paragraph 53, nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.
  6. (5)Absatz 5,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß Paragraph 53, nicht mehr betrieben werden.
  5. (4)Absatz 4,Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die § 53 nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Juli 2026 dürfen Warmsprudelwannen, die Paragraph 53, nicht entsprechen (ohne automatische Dosieranlage für die Füllwasserchlorung und/oder die Spülwasserdesinfektion) nicht mehr betrieben werden.
  6. (5)Absatz 5,Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 50 und 51 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2026 müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, weiterbetrieben werden. Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47, 48 und 50 und 51 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026, müssen Warmsprudelwannen bis spätestens 1. Juli 2026 entsprechen.

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