§ 46 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWarmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne), sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
  2. (1)Absatz eins,Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
  3. (2)Absatz 2,Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Material bestehen.
  4. (3)Absatz 3,Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz einsWarmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne), sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
  2. (1)Absatz eins,Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
  3. (2)Absatz 2,Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Material bestehen.
  4. (3)Absatz 3,Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.

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