§ 54 BHygV 2012 Desinfektionsmittel

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 54.Paragraph 54,

Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzesgemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 54.Paragraph 54,

Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzesgemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

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