§ 25 BHygV 2012 Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Absatz 2, zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) im Durchlaufbetrieb betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur > 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Absatz 2, zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) im Durchlaufbetrieb betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur > 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt.

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