§ 55 BHygV 2012 Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 55.Paragraph 55,

Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 55.Paragraph 55,

Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.

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