§ 63 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) auf der Höhe(gemessen 1 m über der obersten SitzebeneSitz- und Liegebank) 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3,In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) auf der Höhe(gemessen 1 m über der obersten SitzebeneSitz- und Liegebank) 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3,In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.

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