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Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.
Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß § 19 Abs. 2 eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken und jeden Beckenteil, für den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, eine gesonderte Zuführung erforderlich ist, zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.