§ 90 BHygV 2012 Wände

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 90.Paragraph 90,

Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 90.Paragraph 90,

Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

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