§ 6 BHygV 2012 Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. (1)Absatz einsDas über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsIn bakteriologischer Hinsicht:
      1. a)Litera aPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. b)Litera bLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
    2. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.
  3. 1.Ziffer einsIn mikrobiologischer Hinsicht:
    1. a)Litera aPseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen,
    2. b)Litera bLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen.
  4. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. a)Litera adie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    2. b)Litera bdie Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 6.Paragraph 6,

Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. (1)Absatz einsDas über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsIn bakteriologischer Hinsicht:
      1. a)Litera aPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. b)Litera bLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
    2. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.
  3. 1.Ziffer einsIn mikrobiologischer Hinsicht:
    1. a)Litera aPseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen,
    2. b)Litera bLegionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß Paragraph 43, Absatz 6, vorzugehen.
  4. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. a)Litera adie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    2. b)Litera bdie Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten