§ 58 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologischemikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in Paragraph 48, Absatz eins, angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß Paragraph 48, Absatz 2 ,;, bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologischemikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 49,
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist vomvon der bzw. dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oderdas Wasser im Leerbetrieb den Werten des Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4, entspricht oder
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologischemikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in Paragraph 48, Absatz eins, angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß Paragraph 48, Absatz 2 ,;, bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologischemikrobiologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 49,
  3. (3)Absatz 3,Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist vomvon der bzw. dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Ortsbefundes gemäß Anlage 9 klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oderdas Wasser im Leerbetrieb den Werten des Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4, entspricht oder
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5,In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

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